Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben, 0.25 oder mehr, aber weniger als 0.40 mg/l entspricht (Abs. 3 lit. a). Bei einer Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a VRV müssen die Messgeräte die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des eidg. Justiz- und Polizeidepartements erfüllen (Abs. 3).