SKV durchgeführt werden. Für die Probe mit einem Alkoholtestgerät nach Art. 11 SVK sind zwei Messungen erforderlich, welche nicht um mehr als 0.05 mg/l voneinander abweichen dürfen, ansonsten zwei neue Messungen durchzuführen sind. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0.05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen (Abs. 2). Kantonsgericht Schwyz 6