b) Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) unterscheidet drei Arten von Atemalkoholproben. Gemäss Art. 10 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Abs. 1). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Abs. 4). Gemäss Art. 10a SKV kann eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11 SKV oder mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt werden.