Gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG kann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Nach Abs. 3 muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Kantonsgericht Schwyz 5