a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Mit der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6291), in Kraft seit 1. Oktober 2016, wurde zudem die beweissichere Atemalkoholkontrolle eingeführt. Damit wurde die Blutprobe jedoch nicht ganz abgeschafft (Botschaft zur Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, S. 8477 f.). Gemäss Art.