Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 3). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde der Rechtsvertreterin des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4).