Er machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe nach Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG das Recht, die Atemalkoholprobe zu verweigern. In dieser Konstellation komme die zitierte Stelle aus der Botschaft nicht zum Tragen. Dem Beschuldigten könne kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn er ein ihm zustehendes Recht, die Atemalkoholprobe zu verweigern, ausgeübt habe. Die Polizei hätte zudem vom ganzen Aufwand absehen können, nachdem der Beschuldigte offensichtlich keine Anzeichen von Trunkenheit aufgewiesen habe.