1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10 auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.