55 Abs. 3 lit. c SVG fest, dass die auf Alkoholkonsum kontrollierten Fahrzeugführer und –führerinnen weiterhin die Möglichkeit hätten, auf eigene Kosten die Durchführung einer Blutprobeanalyse zu verlangen. Der Beschuldigte habe sich über die Kontrolle geärgert. Indem er ohne nachvollziehbare Gründe, nur um den Polizisten Aufwand zu bereiten, eine Atemalkoholprobe verweigerte, habe er sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Dafür sei das Recht, eine Blutalkoholanalyse zu verlangen, nicht geschaffen worden. Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Beschwerde vom 10. März 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 1):