SVG müsse eine Blutprobe angeordnet werden, wenn die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlange. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, dass derjenige, der das Ergebnis der Atemalkoholprobe in Frage stelle, trotz Einführung der beweissichereren Atemalkoholprobe weiterhin die Möglichkeit habe, eine Blutalkoholanalyse zu verlangen, bei welcher die Alkoholkonzentration im Blut festgestellt werde und die sodann für das weitere Verfahren massgebend sei. Die Botschaft halte zu Art. 55 Abs. 3 lit.