9.1.02) ergab keinen nachweisbaren Trinkalkohol (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ein und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10. Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass der Beschuldigte durch seine Weigerung einer Atemalkoholprobe rechtswidrig und in schuldhafter Weise die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG müsse eine Blutprobe angeordnet werden, wenn die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlange.