1. Die Polizei stoppte am 4. November 2019 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) anlässlich einer Patrouillenfahrt beim Bahnhof Siebnen- Wangen, nachdem ihnen der Beschuldigte durch mehrmaliges Überfahren der Leitlinie aufgefallen war. Der Beschuldigte verweigerte eine Atemalkoholprobe und verlangte die Durchführung einer Blutprobe. Die von der Staatsanwaltschaft zuerst mündlich und später schriftlich bestätigte Anordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe; U-act. 9.1.02) ergab keinen nachweisbaren Trinkalkohol (U-act.