{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "50c7fd88d9948e352e0df1246cf13983"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_3", "Checksum": "648f60cf95b3c837336d5bd71dc52cea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.04.2020 GPR 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. 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Fr. 5\\x27000.00\n\nVorliegend ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die\nAtemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät und nicht mit einem\nAtemalkoholmessgerät vorgesehen war (U-act. 8.1.02, wo in der Rubrik\n«Atemalkholtestgerät-Nr.» die Bemerkung «verweigert» enthalten ist).\nNachdem die (nachträgliche) Blutalkoholprobe keinen Trinkalkohol\nausgewiesen hat (U-act. 11.1.02) muss davon ausgegangen werden, dass\nauch das Atemalkoholtestgerät einen Wert von 0.00 mg/l ausgewiesen hätte\n(auch wenn ansonsten anerkannt ist, dass es keinen zuverlässigen\nUmrechnungsfaktor zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration gibt\n[Botschaft, S. 8477 f.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz\nund Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, N 25 zu Art. 55 SVG]). Das Ergebnis\nder Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät hätte in der\nvorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit. a VRV durch den\nBeschuldigten deshalb gar nicht anerkannt werden können. Ohnehin haben\ndie Strafverfolgungsbehörden keinen Anspruch auf Anerkennung der\nAtemalkoholprobe mittels eines Atemalkoholtestgeräts durch den\nBeschuldigten. Damit war in der vorliegenden Konstellation mit der\nvorgesehenen Atemalkoholprobe zum vorne herein kein verwertbarer Beweis\nüber die (Nicht-) Alkoholisierung des Beschuldigten zu erlangen. Mit anderen\nWorten hätten die Strafverfolgungsbehörden ohnehin eine Blutprobe anordnen\nmüssen, wenn sie sichere Kenntnis von der (Nicht-) Alkoholisierung des\nBeschuldigten hätten haben wollen. Es fehlt damit am Kausalzusammenhang\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nzwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den angefallenen\nUntersuchungskosten.\n\nZu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte offensichtlich keine\nAnzeichen von Angetrunkenheit aufwies. Zwar sind bei den Feststellungen der\nPolizei enge Pupillen und gerötete Augen erwähnt und wird eine «teilweise\nschwankend[e]» Fahrweise erwähnt (U-act. 8.0.02; vgl. auch U-act. 8.1.01,\nS. 2, wo mehrfaches Überfahren der Leitlinie aufgeführt ist). Die Fahrweise\ndes Beschuldigten wird ihm jedoch nicht als regelwidriges Verhalten\nangelastet. Gemäss den Feststellungen des Arztes waren mit Ausnahme der\ngeröteten Bindehäute sämtliche Faktoren unauffällig, so die Orientierung, die\nSprache, das Verfahren, Haut, Nase, Folgebewegung, etc. Beim Finger-Nase-\nVersuch wurde die Nasenspitze getroffen, der Bewegungsablauf war\nungestört und die Sequenz richtig. Alkoholfoeter war nicht feststellbar und die\nuntersuchte Person wirkte im Zeitraum der Untersuchung als nicht\nbeeinträchtigt (U-act. 11.1.01). Zudem hat der Beschuldigte mehrfach\nglaubwürdig versichert, keinen Alkohol getrunken zu haben (U-act. 8.1.02,\ninsb. S. 1 und S. 3 f.). Wenn die Strafverfolgungsbehörden unter diesen\nUmständen auf einer Blutprobe bestehen und diese negativ verläuft, so gehen\ndie Kosten gemäss der allgemeinen Regel (Art. 426 Abs. 1 StPO in\nVerbindung mit Art. 320 Abs. 4 StPO) zu Lasten des Staates. Aufbrausendes\nund widerspenstiges Verhalten des Beschuldigten vermag daran nichts zu\nändern.\n\nErgänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten dessen Verweigerung der Atemalkoholprobe nicht als strafbares\nVerhalten im Sinne von Art. 91a Abs. 2 SVG vorhält. Solches wäre mit der\nEinstellungsverfügung auch nicht vereinbar und würde im Zusammenhang mit\nder vorliegenden Kostenfrage auf den unzulässigen Vorwurf strafbaren Verhaltens hinauslaufen. Insoweit ist auch kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten erkennbar.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nAus den erwähnten Gründen kann dem Beschuldigten in der vorliegenden\nKonstellation entgegen der Staatsanwaltschaft auch kein Verhalten gegen\nTreu und Glauben vorgeworfen werden. Es kann deshalb offengelassen werden, ob der blosse Verstoss gegen Treu und Glauben Kostenfolgen auslösen\nkann. Abgesehen davon richtet sich das Gebot des Verhaltens nach Treu und\nGlauben gemäss Art. 3 StPO primär (wenn auch nicht ausschliesslich) an die\nStrafverfolgungsbehörden (vgl. hierzu: Thommen, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 43 – 96 StPO).\n\n3. Zusammenfassend ist Ziffer zwei der Einstellungsverfügung vom\n24. Februar 2020 aufzuheben und sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10\nauf die Staats-, bzw. Bezirkskasse zu nehmen.\n\nBei diesem Ausgang gehen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Staates. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für die\nangemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO. Nachdem keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der\nEntschädigung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRAe (GS-SZ 280.411) nach Ermessen festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt\ndas Honorar nach § 13 lit. d GebTRAe Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Für die\nrund 6-seitige Beschwerde (ohne Beilagenverzeichnis) erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.00 als angemessen.\n\n4. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO fällt die Beurteilung von Kostenfolgen\nvon weniger als Fr. 5‘000.00 in die Kompetenz der Verfahrensleitung, mithin\ndes Präsidenten (§ 40 Abs. 1 JG);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’640.10 gehen zu Lasten des Bezirks.\n\n"}