{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "50c7fd88d9948e352e0df1246cf13983"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_3", "Checksum": "648f60cf95b3c837336d5bd71dc52cea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.04.2020 GPR 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:22:19", "Checksum": "5e402a7d31c6d41970d56c50fd486196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.04.2020 GPR 2020 3\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nklar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119\nIa 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c; vgl. auch Domeisen in: Basler\nKommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 37 zu\nArt. 426 StPO). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf\nunbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des\nBundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia\n371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten\nund den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom\n9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung\nliegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht\nbzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom\n27. November 2014, E. 3.1).\n\na) Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, können\nFahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer\nAtemalkoholprobe unterzogen werden. Mit der Änderung des\nStrassenverkehrsgesetzes vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6291), in Kraft seit\n1. Oktober 2016, wurde zudem die beweissichere Atemalkoholkontrolle\neingeführt. Damit wurde die Blutprobe jedoch nicht ganz abgeschafft\n(Botschaft zur Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr\nSicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, S. 8477 f.). Gemäss\nArt. 55 Abs. 3bis SVG kann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn die\nDurchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um\ndie Widerhandlung festzustellen. Nach Abs. 3 muss eine Blutprobe\nangeordnet werden, wenn a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die\nnicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, b. die betroffene Person sich\nder Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nZweck dieser Massnahme vereitelt oder c. die betroffene Person die\nDurchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG ist,\nwie sich aus der Botschaft (S. 8478) ergibt und wovon auch die\nStaatsanwaltschaft ausgeht, auf den Fall zugeschnitten, dass die auf\nAlkoholkonsum kontrollierten Fahrzeugführer und –führerinnen das Ergebnis\nder Atemalkoholprobe nicht anerkennen wollen. Solche Fahrzeugführer und\n–führerinnen haben weiterhin die Möglichkeit, eine Blutalkoholanalyse zu\nverlangen, wobei gemäss Botschaft (S. 8478) die Kosten zulasten der\nbetroffenen Person gehen sollen. Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG enthält einen\nanderen Tatbestand. Danach muss eine Blutprobe unter anderem auch dann\nangeordnet werden, wenn die betroffene Person sich der Durchführung der\nAtemalkoholprobe widersetzt. Zu den Kostenfolgen in diesem Fall äussert sich\ndie Botschaft nicht. Ob die Verweigerung einer Atemalkoholprobe gemäss\ndieser Bestimmung ein Recht des Beschuldigten darstellt, wie dieser glaubt,\nkann aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.\n\nb) Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs\n(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) unterscheidet drei Arten von\nAtemalkoholproben. Gemäss Art. 10 SKV kann die Polizei zur Feststellung\ndes Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die\nAlkoholisierung geben (Abs. 1). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet,\nwenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person\nkeine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Abs. 4). Gemäss Art. 10a SKV\nkann eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät nach Art. 11\nSKV oder mit einem Atemalkoholmessgerät nach Art. 11a SKV durchgeführt\nwerden. Für die Probe mit einem Alkoholtestgerät nach Art. 11 SVK sind zwei\nMessungen erforderlich, welche nicht um mehr als 0.05 mg/l voneinander\nabweichen dürfen, ansonsten zwei neue Messungen durchzuführen sind.\nErgeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0.05 mg/l und\nbestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit\neinem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen (Abs. 2).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nMassgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der\nbetroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er bei Personen,\ndie ein Motorfahrzeug geführt haben, 0.25 oder mehr, aber weniger als\n0.40 mg/l entspricht (Abs. 3 lit. a). Bei einer Durchführung der\nAtemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a VRV müssen die\nMessgeräte die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar\n2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des eidg. Justiz- und\nPolizeidepartements erfüllen (Abs. 3).\n\n"}