{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "50c7fd88d9948e352e0df1246cf13983"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-3_2020-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d282e8ff88e5bb999ddf262ccd0b33cdca36f0c56c76156f647263f7958d4388d6e6b49626f4e75b02ba863bdbc12909d8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_3", "Checksum": "648f60cf95b3c837336d5bd71dc52cea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.04.2020 GPR 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. 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Februar 2020, SUM 2019 2265);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Polizei stoppte am 4. November 2019 A.________ (nachfolgend:\nBeschuldigter) anlässlich einer Patrouillenfahrt beim Bahnhof Siebnen-\nWangen, nachdem ihnen der Beschuldigte durch mehrmaliges Überfahren der\nLeitlinie aufgefallen war. Der Beschuldigte verweigerte eine\nAtemalkoholprobe und verlangte die Durchführung einer Blutprobe. Die von\nder Staatsanwaltschaft zuerst mündlich und später schriftlich bestätigte Anordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe; U-act. 9.1.02) ergab\nkeinen nachweisbaren Trinkalkohol (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft\nstellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ein und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10. Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass der Beschuldigte durch seine Weigerung einer\nAtemalkoholprobe rechtswidrig und in schuldhafter Weise die Einleitung des\nStrafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Gemäss\nArt. 55 Abs. 3 lit. c SVG müsse eine Blutprobe angeordnet werden, wenn die\nbetroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlange. Sinn\nund Zweck dieser Bestimmung sei, dass derjenige, der das Ergebnis der\nAtemalkoholprobe in Frage stelle, trotz Einführung der beweissichereren\nAtemalkoholprobe weiterhin die Möglichkeit habe, eine Blutalkoholanalyse zu\nverlangen, bei welcher die Alkoholkonzentration im Blut festgestellt werde und\ndie sodann für das weitere Verfahren massgebend sei. Die Botschaft halte zu\nArt. 55 Abs. 3 lit. c SVG fest, dass die auf Alkoholkonsum kontrollierten Fahrzeugführer und –führerinnen weiterhin die Möglichkeit hätten, auf eigene Kosten die Durchführung einer Blutprobeanalyse zu verlangen. Der Beschuldigte\nhabe sich über die Kontrolle geärgert. Indem er ohne nachvollziehbare Gründe, nur um den Polizisten Aufwand zu bereiten, eine Atemalkoholprobe verweigerte, habe er sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Dafür sei das Recht,\neine Blutalkoholanalyse zu verlangen, nicht geschaffen worden.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit Beschwerde vom 10. März 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge\nstellen (KG-act. 1):\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 2 der angefochtenen\nEinstellungsverfügung aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10 auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nEr machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe nach Art. 55\nAbs. 3 lit. b SVG das Recht, die Atemalkoholprobe zu verweigern. In dieser\nKonstellation komme die zitierte Stelle aus der Botschaft nicht zum Tragen.\nDem Beschuldigten könne kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn\ner ein ihm zustehendes Recht, die Atemalkoholprobe zu verweigern, ausgeübt\nhabe. Die Polizei hätte zudem vom ganzen Aufwand absehen können, nachdem der Beschuldigte offensichtlich keine Anzeichen von Trunkenheit aufgewiesen habe.\n\nBei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 3). Die Vernehmlassung\nder Staatsanwaltschaft wurde der Rechtsvertreterin des Beschuldigten zur\nKenntnis gebracht (KG-act. 4).\n\n2. Im Falle einer Verfahrenseinstellung können der beschuldigten Person\ndie Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar,\nwenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im\nSinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden\nGrundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}