Kantonsgericht Schwyz 5 Das Nichteintreten auf eine Beschwerde fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden;- verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2020 bzw. in der Kostenverfügung vom 20. November 2020 an die Staatsanwaltschaft überwiesen.