3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren im Sinne des Gesagten an die verfügende Staatsanwaltschaft zu überweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens und im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichen Aufwands aufseiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – die Begründung ihrer Beschwerde erstreckt sich auf knapp zwei Seiten (KG-act. 1) – ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht