Darüber hinaus ist für die Beurteilung von Einsprachen nach Art. 354 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb eine Konversion des Rechtsmittels und dessen Entgegennahme durch das Kantonsgericht ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten darf das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht materiell behandeln und ist dazu angehalten, die Eingabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu überweisen (§ 94 Abs. 1 JG).