tenauflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden könnte, während bei der Einsprache gegen die Kostenauflage im (ursprünglichen) Strafbefehl zwei kantonale Instanzen zur Verfügung stehen würden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage (Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich UH130006-O vom 10. April 2013, E. 2.3 und UH120338-O vom 13. Februar 2013, E. 2). Darüber hinaus ist für die Beurteilung von Einsprachen nach Art. 354 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb eine Konversion des Rechtsmittels und dessen Entgegennahme durch das Kantonsgericht ausgeschlossen ist.