b) Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Kostenverfügung Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2020, mit dem die Beschwerdeführerin des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am 22. Juli 2020, schuldig gesprochen wurde und führt aus, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 22. Juli 2020 bis 26. Oktober 2020 zu tragen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 f.).