a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden. Stellt die Strafprozessordnung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung oder sieht andere Rechtsschutzbestimmungen vor, so tritt die Beschwerde als (subsidiäres) Rechtsmittel zurück (Guidon in: Nigg- Kantonsgericht Schwyz 3