2. Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. November 2020 angibt (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 3) und ob insofern auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.