Die Beschwerdeführerin reichte dagegen am 30. November 2020 der Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde ein und beantragte, die Kostenverfügung vom 20. November 2020 sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 17. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2020 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein (KG-act. 6).