1. Mit Strafbefehl vom 18. September 2020 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (Vi-act. 10/KG-act. 1/2). Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge keine Einsprache (vgl. KG-act. 1; vgl. Vi-act. 17/KG-act. 1/1) und die Staatsanwaltschaft auferlegte ihr mit Verfügung vom 20. November 2020 die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Marke Audi mit den Kontrollschildern SZ xx bei der C.___