{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-19_2021-02-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea10c4e8c80c741d35d48d5fb64be83c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-19_2021-02-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20ad66de082a509c385f722dce0567a50d6d59bd0fc6696e5fe8dd6af5e9241a6cd8c8629848c60fb5d45659fbddc1c0dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20ad66de082a509c385f722dce0567a50d6d59bd0fc6696e5fe8dd6af5e9241a6cd8c8629848c60fb5d45659fbddc1c0dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_19", "Checksum": "5ddf722f9a9985a224fd96136532bb48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 24.02.2021 GPR 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten (Auslagen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:17:53", "Checksum": "a50028bec9aa8c7fcf70f9fb7934a921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 24.02.2021 GPR 2020 19\nRegeste:\nKosten (Auslagen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nFür diesen Schluss spricht im Übrigen auch, dass die Art des zur Verfügung\nstehenden Rechtsmittels nicht durch den Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition bedingt sein soll. Unabhängig der\nFrage nach der Zulässigkeit einer nachträglichen Kostenauflage ohne einen\nentsprechenden Vorbehalt im Dispositiv des ursprünglichen Entscheids (hierzu vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3;\nvgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019,\nE. 2.3.3) hätte die Zulassung der Beschwerde gegen die spätere Auflage von\nKosten in einem Strafbefehlsverfahren zur Folge, dass die nachträgliche Kostenauflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden könnte,\nwährend bei der Einsprache gegen die Kostenauflage im (ursprünglichen)\nStrafbefehl zwei kantonale Instanzen zur Verfügung stehen würden. Für eine\nderartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage (Verfügungen des\nObergerichts des Kantons Zürich UH130006-O vom 10. April 2013, E. 2.3 und\nUH120338-O vom 13. Februar 2013, E. 2). Darüber hinaus ist für die Beurteilung von Einsprachen nach Art. 354 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb eine Konversion des Rechtsmittels und dessen Entgegennahme durch das Kantonsgericht ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten darf\ndas Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht materiell behandeln und ist dazu angehalten, die Eingabe zuständigkeitshalber an die\nStaatsanwaltschaft zu überweisen (§ 94 Abs. 1 JG).\n\n3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das\nVerfahren im Sinne des Gesagten an die verfügende Staatsanwaltschaft zu\nüberweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens und im Hinblick\nauf die falsche Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichen Aufwands aufseiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – die Begründung ihrer Beschwerde erstreckt sich\nauf knapp zwei Seiten (KG-act. 1) – ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDas Nichteintreten auf eine Beschwerde fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die\nKompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz\nder Vorsitzenden;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 wird zur\nEntgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl\nder Staatsanwaltschaft vom 18. September 2020 bzw. in der Kostenverfügung vom 20. November 2020 an die Staatsanwaltschaft überwiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zulasten\ndes Staates.\n\n4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n6. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die\n3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten und\ninkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 im Original an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 24. Februar 2021 kau\n"}