{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-19_2021-02-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ea10c4e8c80c741d35d48d5fb64be83c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-19_2021-02-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20ad66de082a509c385f722dce0567a50d6d59bd0fc6696e5fe8dd6af5e9241a6cd8c8629848c60fb5d45659fbddc1c0dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20ad66de082a509c385f722dce0567a50d6d59bd0fc6696e5fe8dd6af5e9241a6cd8c8629848c60fb5d45659fbddc1c0dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_19", "Checksum": "5ddf722f9a9985a224fd96136532bb48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 24.02.2021 GPR 2020 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten (Auslagen) | Wirtschaftl. 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Mit Strafbefehl vom 18. September 2020 sprach die Staatsanwaltschaft\nA.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) des Nichtbeherrschens des\nFahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig,\nbestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (Vi-act. 10/KG-act. 1/2). Die Beschwerdeführerin erhob\nin der Folge keine Einsprache (vgl. KG-act. 1; vgl. Vi-act. 17/KG-act. 1/1) und\ndie Staatsanwaltschaft auferlegte ihr mit Verfügung vom 20. November 2020\ndie Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Marke Audi mit den Kontrollschildern SZ xx bei der C.________ AG in Einsiedeln SZ in Höhe von\nFr. 2‘067.85 (Vi-act. 17/KG-act. 1/1). Die Beschwerdeführerin reichte dagegen\nam 30. November 2020 der Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde\nein und beantragte, die Kostenverfügung vom 20. November 2020 sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 17. Dezember 2020 beantragte die\nStaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2020 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein (KG-act. 6).\n\n2. Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten\nin einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist,\nwie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. November 2020\nangibt (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 3) und ob insofern auf das\nRechtsmittel eingetreten werden kann.\n\na) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und\nÜbertretungsbehörden. Stellt die Strafprozessordnung andere Rechtsbehelfe\nzur Verfügung oder sieht andere Rechtsschutzbestimmungen vor, so tritt die\nBeschwerde als (subsidiäres) Rechtsmittel zurück (Guidon in: Nigg-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 393 StPO). Dies ist namentlich beim Erlass\neines Strafbefehls der Fall, welcher mittels Einsprache anzufechten ist\n(Art. 354 StPO). Gegen den Strafbefehl als Ganzes resp. gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen allein (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO) stehen ausser der\nEinsprache keine weiteren Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019, 2.3.1, m.H.a.\nDaphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 553; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014,\nN 11 zu Art. 421 StPO und Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 8 zu Art. 421 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche von der Staatsanwaltschaft im\nZusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren erlassenen Entscheide ausschliesslich mit dem Rechtsmittel der Einsprache anzufechten. Dies gilt auch\nfür Kostenentscheide, die selbstständig mit Einsprache angefochten werden\nkönnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019, 2.3.4).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Kostenverfügung\nBezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2020, mit dem\ndie Beschwerdeführerin des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am\n22. Juli 2020, schuldig gesprochen wurde und führt aus, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 22. Juli 2020\nbis 26. Oktober 2020 zu tragen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 f.). Bei\nder angefochtenen Kostenverfügung handelt es sich demnach nicht um einen\nneuen Entscheid in der Sache, sondern um einen sich auf einen früher erlassenen Strafbefehl beziehenden Kostenentscheid, der entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 2a) ausschliesslich\nmit dem Rechtsmittel der Einsprache anfechtbar ist.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}