2. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten von Fr. 518.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 281.50 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Bezirks bzw. Kantons. Kantonsgericht Schwyz 9