In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG sowie darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht Opportunitätsgründe für einen Verzicht auf Strafverfolgung zu prüfen sind;- verfügt: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kostenauflage teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.