Dagegen trägt der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Verfahrensfehler der Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu einer Korrektur der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung führt. Auch die Kosten des zweitens Beschwerdeverfahrens sind nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da ihm die wiederholte Verletzung des rechtlichen Gehörs Anlass zur Beschwerde gab (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art.