Die Untersuchungskosten sind dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen, da keine Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft vorliegen, welche einen rechtskräftigen Strafbefehl erliess und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch im Nachgang dazu erledigte. Dagegen trägt der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Verfahrensfehler der Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu einer Korrektur der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung führt.