(oben E. 3), indes diese Verletzung mit vorliegender Beurteilung (oben E. 4) geheilt ist. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen. Für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht kein Anlass. Die Verfahrensfehler der Einzelrichterin sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Untersuchungskosten sind dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen, da keine Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft vorliegen, welche einen rechtskräftigen Strafbefehl erliess und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch im Nachgang dazu erledigte.