Die Angaben in der Beschwerde vom 15. Juli 2020 dazu, was er der Einzelrichterin hätte erklären wollen, erfolgten verspätet und sind daher bezüglich der Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen unbeachtlich. Im Übrigen belegte er weder in dieser Beschwerde noch zuvor der Staatsanwaltschaft gegenüber je eine derart schwere dauerhafte Krankheit (dazu vgl. auch Brüschweiler/Grünig, ebd. N 2a Alinea 7 m.H.), welche ein schuldloses Versäumnis der Einsprachefrist glaubhaft machen könnte.