Selbst wenn er bei bzw. nach der Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 in ärztlicher Behandlung bzw. krank gewesen sein sollte, versäumte er es mithin, innert 30 Tagen nach Wegfall des allfälligen Säumnisgrundes einer Krankheit rechtzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen und die Einsprache nachzuholen. Die Angaben in der Beschwerde vom 15. Juli 2020 dazu, was er der Einzelrichterin hätte erklären wollen, erfolgten verspätet und sind daher bezüglich der Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen unbeachtlich.