Zweitens war er seit April 2020 nachweislich in der Lage, seine Standpunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen bzw. Einsicht in eine Fotographie, einen Polizeirapport usw. zu verlangen. Selbst wenn er bei bzw. nach der Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 in ärztlicher Behandlung bzw. krank gewesen sein sollte, versäumte er es mithin, innert 30 Tagen nach Wegfall des allfälligen Säumnisgrundes einer Krankheit rechtzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen und die Einsprache nachzuholen.