Er begründete mithin das Ausbleiben einer Einsprache bis Mitte Juni nie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein, auch kein unklar begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt wurde (vgl. dazu BEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 E. 3 m.H.). Zweitens war er seit April 2020 nachweislich in der Lage, seine Standpunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen bzw. Einsicht in eine Fotographie, einen Polizeirapport usw. zu verlangen.