c) Aufgrund dieser Korrespondenz (vgl. oben lit. b) ist erstellt: Erstens machte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft nie rechtswirksam geltend, in ärztlicher Behandlung zu sein, abgesehen davon, dass die Mailmitteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Einsprachefrist längst verstrichen war. Er begründete mithin das Ausbleiben einer Einsprache bis Mitte Juni nie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein, auch kein unklar begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt wurde (vgl. dazu BEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 E. 3 m.H.).