Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 25. Mai 2020 nochmals die Rechtskraft des Strafbefehls mit (U-act. 16). Darauf nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Mai 2020 Bezug, verlangte eine gerichtliche Beurteilung bzw. eine Fristverlängerung, falls die Sache nicht eingestellt werden könne, und teilte jetzt erst mit, in ärztlicher Behandlung zu sein (U-act. 17). Am 8. Juni 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Be- Kantonsgericht Schwyz 7