Am 29. April 2020 monierte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (U-act. 10). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 5. Mai 2020 mit, die im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochene Busse sei nicht rapportiert sowie der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 ihm am 14. Februar 2020 gegen Unterschrift ausgehändigt worden und in Rechtskraft erwachsen (U-act. 11). Der Beschwerdeführer beharrte darauf, es müsse ein Rapport vorhanden sein, da ja auch eine Alkoholprobe vorgenommen worden sei (U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte ihm am 12. Mai 2020 den Bussenzettel in Kopie zu und führte aus, dass bei negativen Alkoholproben kein Rapport erstellt werde (U-act.