b) Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer am 22. April 2020 den Strafbefehl vom 10. Februar 2020 aufgrund einer telefonischen Besprechung nochmals zu (U-act. 7). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin nur noch um Zusendung einer Kopie vom Foto (U-act. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 27. April 2020 mit, das Verrichten der Notdurft sei nicht fotografiert worden (U-act. 9). Am 29. April 2020 monierte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (U-act.