Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (ebd. Abs. 2). Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat – kein Verschulden trifft (Riedo, BSK, 2. A. 2014, Art. 94 StPO N 33; Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 2). Unver- Kantonsgericht Schwyz 6