393 Abs. 2 StPO). Der Verfahrensaufwand zur Klärung der Rechtskraft des Strafbefehls wegen unerlaubten Verrichtens der Notdurft würde durch eine erneute Rückweisung der Sache unangemessen hoch. Die Argumente des Beschwerdeführers laufen auf eine Wiederherstellung der durch die unbestrittene Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 (vgl. dazu oben E. 3.a sowie U-act. 5) ausgelösten gesetzlichen und nicht erstreckbaren zehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) hinaus, weil er in ärztlicher Behandlung gewesen sein soll. Sie erweisen sich als nicht stichhaltig: