Auf die Ergänzung dieser Äusserungen verzichtete er im zurückgewiesenen Verfahren. Die erneute Gehörsverletzung durch die Einzelrichterin (vgl. oben E. 3) erweist sich daher nicht (mehr) als besonders schwer und scheint auf dem Missverständnis zu beruhen, dass der Beschwerdeführer auf die im ersten Beschwerdeverfahren eingebrachten Argumente verzichtete. Diese Argumente erweisen sich jetzt, nachdem der Beschwerdeführer zumindest auf deren Ergänzung verzichtet hatte, als spruchreif und können vorliegend vollumfänglich beurteilt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).