Kantonsgericht Schwyz 5 4. Zutreffend beklagt der Beschwerdeführer offensichtlich formalistischen Leerlauf. Im ersten Beschwerdeverfahren erhielt er von der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht Kenntnis und konnte sich zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, äussern. Auf die Ergänzung dieser Äusserungen verzichtete er im zurückgewiesenen Verfahren.