Mithin war die Einzelrichterin angewiesen, die vom Beschwerdeführer gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen, dass diese Prüfung unabhängig von seiner Stellungnahme im zweiten Rechtsgang geschehen bzw. er im Unterlassungsfall nur auf eine weitere Stellungnahme aber nicht auf die vom Kantonsgericht angeordnete Prüfung der Argumente gegen die Verspätung verzichten würde, die er schon im Beschwerdeverfahren vorbracht hatte. Diese Argumente prüfte indes die Einzelrichterin nicht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiederum verletzt wurde. Kantonsgericht