Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren kommt (…) vorliegend nicht in Frage. Vielmehr wird die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.