Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Überweisung des Strafbefehls vom 25. Juni 2020 (U-act. 23), worin die Staatsanwaltschaft explizit festhielt, sie beurteile die Einsprache als verspätet, dem Beschuldigten nicht zugestellt. Vielmehr schritt die Vorinstanz nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verfahrenshandlungen am 7. Juli 2020 direkt zum Entscheid (Vi-act. 24). Der Beschuldigte konnte sich somit zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, nie äussern. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör.