Einzelrichterin im zweiten Rechtsgang nicht hätte ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter und erstreckter Frist nicht Stellung nahm, hätte diese Vorbringen von Amtes wegen berücksichtigen müssen. 3. Zu den Anforderungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und die Heilungsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung des Grundsatzes im Rechtsmittelverfahren kann auf den Entscheid im ersten Rechtsmittelverfahren verwiesen werden (BEK 2020 110 vom 24. September 2020 E. 3.a m.H.). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall wurde weiter erwogen (ebd. E. 3.b):