b) Im Übrigen erachtet es der Beschwerdeführer als „spitzfindig“, von ihm zu verlangen, er habe keine Stellung mehr genommen, nachdem das Kantonsgericht bestätigt habe, dass er in der fraglichen Zeit sich in ärztlicher Behandlung befand. Indes bestätigte das Kantonsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer sich in ärztlicher Behandlung befand, sondern nur dass er dies geltend gemacht habe (s. oben lit. a). Es bleibt aber zu prüfen, ob die Kantonsgericht Schwyz 4