Er macht indessen geltend, er habe bereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Wäre der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört worden, hätte er Gelegenheit gehabt, der Einzelrichterin seine Krankheit und wegen der Corona-Krise den Aufschub einer Operation zu erklären, sodass die Einzelrichterin das Verfahren abgeschrieben hätte (…). Diese Erwägung nahm nur darauf Bezug, was der Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde geltend machte. Der Einzelrichterin wurde nicht die Weisung erteilt, das Verfahren abzuschreiben.