Der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten gemäss Postbescheinigung am 14. Februar 2020 am Schalter in Altendorf zugestellt (U-act. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Entgegennahme des Strafbefehls am 14. Februar 2020 entgegen seinen Ausführungen in der Untersuchung (U-act. 10) nicht mehr. Er macht indessen geltend, er habe bereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher Behandlung sei.